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Artikel der Ausgabe September 2022

Wie wurden die Bestimmungen zur Forschungsprämie geändert?

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Fiktiver Unternehmerlohn, Antragsfrist, in Teilen beantragbar

Welche steuerlichen Begünstigungen machen die Anschaffung von Elektroautos für Unternehmen attraktiv?

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Ab 2023 ist auch der Investitionsfreibetrag für Elektroautos lukrierbar

Wie ist die neue Teuerungsprämie geregelt?

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€ 3.000,00 steuerfreie Prämie in 2022 und 2023

Abschaffung von Reverse Charge für ausländische Vermieter

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Welche Änderung bringt das Abgabenänderungsgesetz 2022 für ausländische Vermieter?

Was ist bis zum 30.9.2022 von Unternehmern besonders zu beachten?

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Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung

Wie können Private den Reparaturbonus nutzen?

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Mit dem Reparaturbonus werden 50 % der Bruttokosten (maximal € 200,00) einer Reparatur ...

Ist Onlinemarketing auch im B2B-Bereich wichtig?

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Auch für Nischenanbieter ist ein professionelles Onlinemarketing relevant

Wie ist die neue Teuerungsprämie geregelt?

Illustration

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung führen zudem aus, dass Belohnungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, nicht unter diese Befreiung fallen.

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Diese Möglichkeit wurde deshalb eingeräumt, weil die Teuerungsprämie, neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag – befreit werden soll.

Die Österreichische Gesundheitskasse informierte zudem kürzlich, dass die Teuerungsprämie auch bei geringfügig Beschäftigten begünstigt ist.

Stand: 30. August 2022

Bild: kittyfly - stock.adobe.com

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