Können persönliche Informationen beim Steuernsparen helfen?
Um Ihre Steuererklärung korrekt erstellen zu können, ist eine Vielzahl von Informationen ...
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Mit 1.9.2018 sind die im Juli im Parlament beschlossenen neuen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Höchstarbeitszeit geändert und der Kreis jener Personen, die vom Gesetz ausgenommen sind, erweitert. Die Änderungen dazu im Überblick:
Die Tagesarbeitszeit darf grundsätzlich nun zwölf Stunden (statt bisher zehn) und die Wochenarbeitszeit darf 60 Stunden (statt bisher 50) nicht überschreiten.
Es steht Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.
Arbeitnehmer können für jene Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, selbst bestimmen, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig.
Durch die neuen Regelungen wurde auch der Personenkreis, der vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist, erweitert.
Neben den bisherigen Ausnahmen sind nun grundsätzlich auch
ausgenommen, wenn deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
Weitere Neuerungen betreffen u. a.
Für die individuelle betriebliche Situation ist auch der entsprechende Kollektivvertrag zu beachten.
Stand: 27. August 2018
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