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In welcher Höhe haften die Gesellschafter bei einer GmbH mit Gründungsprivileg?
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In welcher Höhe haften die Gesellschafter bei einer GmbH mit Gründungsprivileg?

Illustration

GmbH mit Gründungsprivileg

Das Mindeststammkapital bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beträgt grundsätzlich € 35.000,00. Im Gesellschaftsvertrag einer neu gegründeten GmbH kann allerdings vorgesehen werden, dass die Gründungsprivilegierung (für maximal zehn Jahre) in Anspruch genommen wird. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss dann mindestens € 10.000,00 betragen.

Spätestens zehn Jahre nach der Gründung müssen die Stammeinlagen auf € 35.000,00 erhöht werden.

Haftung

Schon aus dem Namen „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)“ geht hervor, dass bei dieser Rechtsform die Haftung der Gesellschafter mit der Höhe ihrer Einlage begrenzt ist. Während der Gründungsprivilegierung ist die Haftung der Gesellschafter daher auf € 10.000,00 eingeschränkt. Von den Gesellschaftern sind nur dann weitere Einlagen zu leisten, wenn sie weniger als € 10.000,00 betragen. Wurden bereits € 10.000,00 eingelegt, sind die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, mehr zu zahlen.

Dies gilt gegenüber Gläubigern und für den Fall, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wurde das Insolvenzverfahren innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Gründung eröffnet, so bleibt es, auch wenn das Insolvenzverfahren nicht innerhalb dieser zehn Jahre beendet wird, bei den € 10.000,00.

Achtung

Unter Umständen kann für Gesellschafter-Geschäftsführer eine höhere Haftung eintreten. Geschäftsführer sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen.

Stand: 27. August 2014

Bild: everythingpossible - Fotolia.com

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