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Artikel der Ausgabe September 2011

Abgabenänderungsgesetz 2011

Abgabenänderungsgesetz 2011

Das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde mit 1.8.2011 veröffentlicht.

Veräußerung von Kapitalanlagen

Veräußerung von Kapitalanlagen

Die Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung der Kreditinstitute tritt mit 1.4.2012 in ...

Erhöhung Zinsen

Erhöhung Zinsen

Der österreichische Basiszinssatz wurde erhöht.

Rechte der Finanzpolizei

Rechte der Finanzpolizei

Bei einer Prüfung sollte zuallererst der Steuerberater informiert werden.

Rot-Weiß-Rot-Karte

Rot-Weiß-Rot-Karte

Seit Juli 2011 gilt in Österreich ein neues Zuwanderungssystem.

Rechte der Finanzpolizei

Illustration

Die Bestimmungen über die Rechte der Finanzpolizei finden sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz und im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Die Finanzpolizei ist berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten. Auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

Des weiteren zählt es zu ihren Befugnissen, Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen.

Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ist sie dazu befugt, die Identität von Personen festzustellen. Dazu gehört das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der überprüften Person.

Die Rechte für dieses Vorgehen hat die Finanzpolizei aber nur in einem Fall: Es muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass dort (in diesen Gebäuden oder Fahrzeugen oder von diesen Personen) Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Im Regelfall ist die Finanzpolizei nicht dazu berechtigt, Personen festzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist.
Jedoch ist die Finanzpolizei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dazu berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Gründe dafür bestehen, dass diese Personen illegal beschäftigt werden.
Die Finanzpolizei darf das Betriebsgelände nicht auf gewaltsame Weise betreten.

Zwangsstrafen

Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es allerdings strafbar, die Kontrolle unberechtigt zu verhindern. Das Strafmaß liegt hier zwischen € 2.500,00 und € 8.000,00.

Stand: 11. August 2011

Bild: fuxart - Fotolia.com

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