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Ein Übertritt von der Abfertigung alt in die Abfertigung neu ist gesetzlich nur mehr bis ...

Abfertigung: Aus „Alt“ wird „Neu“

Illustration

Ein Übertritt von der Abfertigung alt in das System der Abfertigung neu ist gesetzlich nur mehr bis zum 31. Dezember 2012 möglich. (Gilt nur: wenn die „alten“ Ansprüche in das neue System überführt werden.)

Abfertigung neu

Seit 1. Jänner 2003 besteht das System der Abfertigung neu. Hier wird der Abfertigungsanspruch in einer betrieblichen Vorsorgekasse angespart. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ab Beginn des zweiten Monats eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

Abfertigungszahlungen nach dem System „alt“

Alle Dienstverhältnisse, die am 31. Dezember 2002 bestanden haben, fallen in das alte Abfertigungssystem.

Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Monatsbezüge
ab 3 vollen Jahren 2
ab 5 vollen Jahren 3
ab 10 vollen Jahren 4
ab 15 vollen Jahren 6
ab 20 vollen Jahren 9
ab 25 vollen Jahren 12

Zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich die Abfertigung neu statt der Abfertigung alt vereinbart werden.

Möglichkeiten beim Übertritt

Einfrieren des bisher entstanden Anspruchs

Der bereits entstandene Anspruch an Monatsentgelten wird eingefroren. Für diese gelten weiterhin auch die Regeln der Abfertigung alt (zum Beispiel: kein Anspruch bei Selbstkündigung).

Umwandlung

Die bisher angesammelten fiktiven Abfertigungsansprüche werden in einen Kapitalbetrag umgewandelt und in die Betriebs-Vorsorge-Kasse übertragen. Diese Variante ist nur mehr bis 31.Dezember 2012 gültig.

Stand: 21. September 2012

Bild: Kay Boysen - Fotolia.com

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