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Artikel der Ausgabe November 2020

Coronavirus: Was bringt der neue „Fixkostenzuschuss 800.000“?

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Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen ...

Wie ist der erweiterte Umsatzersatz geregelt?

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In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des, auf Grund des „harten“ Lockdown ...

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 1.7.2021 für Arbeiter?

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Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind ...

Coronavirus: Was bringt der neue Fixkostenzuschuss II. für Unternehmen?

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Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem ...

Coronavirus: Welche Neuerungen gelten für die dritte Phase der Kurzarbeit?

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Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wie soll den betroffenen Unternehmen der durch den neuen Lockdown entgangene Umsatz ersetzt werden?

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website erste Informationen ...

Steuertipps zum Jahresende

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Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.

Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?

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Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die ...

Familienbeihilfe: Wie wurde die Zuverdienstgrenze für Studierende erhöht?

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Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, ...

ASVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)

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Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und ...

Wird dieser Bewerber in unser Team passen?

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Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die ...

Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?

Illustration

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.

Hier einige (unvollständige) Eckpunkte dieser Regelung:

  • Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können bei der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000,00 steuerlich berücksichtigt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden.
  • Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können bei positiven betrieblichen Einkünften im Jahr 2019 bereits bei der Veranlagung 2019 durch eine COVID-19-Rücklage abgezogen werden. Diese Rücklage beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30 % des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen null betragen bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Für bis zu 60 % muss ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht werden. Höchstbetrag: € 5.000.000,00 (abweichend bei Unternehmensgruppen). Die COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 steuerlich hinzuzurechnen. Für abweichende Wirtschaftsjahre gelten analoge Regelungen wie oben.
  • Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.
  • Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage noch Verluste des Jahres 2020 verbleiben, können diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden („tatsächlicher“ Verlustrücktrag). Wird dadurch der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00 beantragt werden.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden.

Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage. Für die Beurteilung Ihrer individuellen Situation ist eine Vergleichsrechnung erforderlich

Stand: 27. Oktober 2020

Bild: Elnur - stock.adobe.com

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