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Artikel der Ausgabe November 2020

Coronavirus: Was bringt der neue „Fixkostenzuschuss 800.000“?

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Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen ...

Wie ist der erweiterte Umsatzersatz geregelt?

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In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des, auf Grund des „harten“ Lockdown ...

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 1.7.2021 für Arbeiter?

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Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind ...

Coronavirus: Was bringt der neue Fixkostenzuschuss II. für Unternehmen?

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Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem ...

Coronavirus: Welche Neuerungen gelten für die dritte Phase der Kurzarbeit?

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Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wie soll den betroffenen Unternehmen der durch den neuen Lockdown entgangene Umsatz ersetzt werden?

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website erste Informationen ...

Steuertipps zum Jahresende

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Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.

Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?

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Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die ...

Familienbeihilfe: Wie wurde die Zuverdienstgrenze für Studierende erhöht?

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Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, ...

ASVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)

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Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und ...

Wird dieser Bewerber in unser Team passen?

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Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die ...

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 1.7.2021 für Arbeiter?

Illustration

Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und –termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 1.7.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen:

Fristen und Termine bei Dienstgeberkündigungen

Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.7.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Fristen und Termine bei Dienstnehmerkündigungen

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.7.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.

Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.

Saisonbetriebe

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetrieb überwiegen (z.B. Baugewerbe, Tourismus), sowohl bei Kündigungen durch den Dienstgeber wie auch durch den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und –termine festgelegt werden.

Was ist zu tun?

Dienstgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Dienstgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.7.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können.

Stand: 23. November 2020

Bild: ra2 studio - Fotolia.com

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