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Artikel der Ausgabe November 2017

Steuerspartipps zum Jahresende

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Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt ...

Was ist bei Rechnungen für Anzahlungen und Endabrechnungen zu beachten?

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Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt ...

Was ändert sich für bestimmte Aushilfskräfte in der Sozialversicherung ab 1.1.2018?

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Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.

ASVG-Sozialversicherungswerte für 2018 (voraussichtlich)

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Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und ...

Wie komme ich zu meinem Geld aus der Selbständigenvorsorge?

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Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige haben in der ...

Wie kann ich Risiken im Unternehmen managen?

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Unternehmer sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. ...

Wie komme ich zu meinem Geld aus der Selbständigenvorsorge?

Illustration

Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.

Auszahlungsanspruch

Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht

  • bei Pensionsantritt
  • bei Tod (an den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder oder in die Verlassenschaft)
  • zwei Jahre nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder des Erlöschens bzw. Ruhens der Gewerbeberechtigung (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.
  • nachdem für fünf Jahre keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten

Auszahlungsmodus

  • Einmalbetrag,
  • monatliche Rente (durch Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) oder
  • Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit.

Steuerliche Begünstigungen

  • Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %.
  • Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist steuerfrei.
  • Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: Olaf Schwenty - Fotolia.com

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