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Artikel der Ausgabe Mai 2022

Verlängerung der Antragsfristen für FKZ 800.000 und Verlustersatz

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Mittels Verordnung vom 20. April 2022 hat das BMF die Antragsfristen für den ...

Was soll sich aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten im Einkommensteuergesetz ändern?

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Pendlerpauschale, Pendlereuro und Negativsteuer sollen angepasst werden

Maßnahmenpaket gegen steigende Energie- und Lebenskosten

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Maßnahmenpaket gegen steigende Energiekosten und Teuerung verabschiedet

Reverse Charge für ausländische Vermieter ab 1.1.2022

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Wie wirkt die Neuregelung der Immobilienvermietung durch ausländische Unternehmer?

Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine

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Was muss bei der Beschäftigung geflüchteter Personen aus der Ukraine beachtet werden?

Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

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Eine erhebliche Betroffenheit muss glaubhaft gemacht werden werden

SVS-Sicherheitshunderter: Bis zu € 100,00 zurück bei Investitionen in Ihre Sicherheit

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Geld zurück, wenn man in die eigene Sicherheit investiert

Führen Sie Mitarbeitergespräche?

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Dieses Führungsinstrument bringt Vorteile für Mitarbeiter und Führungskraft

Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Illustration

Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Steuerpflichtiger vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist, so können laut Information des Finanzministeriums die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorausauszahlungen herabgesetzt werden.

Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:

  1. Wenn für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht.
  2. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes, basierend auf Vorjahreswerten).

Sofern einer dieser beiden Bedingungen nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages.

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist allerdings ein substantiierter Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.

Stand: 28. April 2022

Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com

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