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Artikel der Ausgabe Mai 2016

Grundstückswert-Rechner online!

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Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden.

Änderung Abschreibung Betriebsgebäude

Änderung Abschreibung Betriebsgebäude

Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung für betrieblich genutzte ...

Wie hoch sind die Zinsen?

Wie hoch sind die Zinsen?

Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in ...

Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern

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Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform ...

Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?

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Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen ...

Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?

Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?

Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale ...

Veränderungsprozesse steuern

Veränderungsprozesse steuern

Veränderungsmanagement wird auch Change Management genannt.

Änderung Abschreibung Betriebsgebäude

Illustration

Neuregelung ab 2016

Betrieblich genutzte Gebäude

Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung (AfA) für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2 %, 2,5 % oder 3 % möglich.

Gebäude für Wohnzwecke

Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).

Hinweis: Wenn bereits in der Vergangenheit eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.

Unterscheidung zwischen betrieblicher Nutzung und Überlassung für Wohnzwecke

Zu diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem (Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken vor, unabhängig davon wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5 %.

Wird das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels, Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor. Außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).

Keller, Lagerräume

Gebäudeteile, wie z. B. Keller oder Lagerräume, zählen zur Wohnraumvermietung, wenn

  • sich der Raum im selben Gebäude befindet und
  • alle Flächen vom selben Vermieter im Rahmen bzw. ergänzend zur Wohnraumüberlassung vermietet werden.

Dementsprechend ist auch der Abschreibungssatz von 1,5 % anzuwenden.

Stand: 28. April 2016

Bild: Traumbild - Fotolia.com

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