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Artikel der Ausgabe März 2022

Was hat sich beim Einkommensteuertarif geändert?

Was hat sich beim Einkommensteuertarif geändert?

Senkung in 2022 und 2023 durch die Steuerreform

Unter welchen Voraussetzungen unterliegen (gemischte) Liegenschaftsschenkungen der Einkommensteuer?
Bis zu welcher Höhe können Begräbniskosten außergewöhnliche Belastungen sein?
Verlängerung Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland
Wie wurde die Steuergutschrift bei geringem Einkommen erhöht?

Wie wurde die Steuergutschrift bei geringem Einkommen erhöht?

Steuerreform bringt höhere Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung

Wie wurden die Absetzbeträge in der Einkommensteuer geändert?

Wie wurden die Absetzbeträge in der Einkommensteuer geändert?

Einkommensteuerersparnis durch die Steuerreform

Eigenkapital und Bonität

Eigenkapital und Bonität

Die richtige Eigenkapitalquote bestimmt wesentlich die Bonität Ihres Unternehmens

Wie wurden die Absetzbeträge in der Einkommensteuer geändert?

Illustration

Mit der Steuerreform 2022 wurden auch einige Absetzbeträge erhöht. Diese mindern direkt die zu bezahlende Einkommensteuer.

Ab 1.7.2022 wird der Familienbonus

  • für Kinder bis 18 Jahre von € 125,00 pro Monat auf € 166,68 pro Monat angehoben. Dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,08 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,16 im Vergleich zu 2021.
  • für Kinder über 18 Jahre von € 41,68 pro Monat auf € 54,18 pro Monat angehoben. Die Erhöhung bezogen auf das Jahr 2021 beträgt im Jahr 2022 € 75,00 und ab 2023 € 150,00.

Auch der Kindermehrbetrag wird ab 2022 von € 250,00 auf € 350,00 und ab 2023 auf € 450,00 pro Jahr angehoben. Voraussetzung ist nun neben dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag für mindestens sechs Monate entweder ein Anspruch auf Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Vorliegen einer Partnerschaft, in welcher der Partner steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt, auf die eine Einkommensteuer nach Tarif von unter € 350,00 (Wert für 2022, danach € 450,00) entfällt. Zudem muss der Steuerpflichtige selbst aktive Erwerbseinkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr haben oder ganzjährige Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld beziehen.

Beim Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich der Zuschlag bereits ab dem Jahr 2021 auf € 650,00, wenn das Einkommen € 16.000,00 nicht übersteigt. Dieser Zuschlag wird eingeschliffen auf € 0,00 zwischen einem Einkommen von € 16.000,00 und € 24.500,00.

Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich ab 2021 auf € 825,00 und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 17.500,00 und € 25.500,00. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird ab 2021 auf € 1.214,00 angehoben und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 19.930,00 und € 25.250,00.

Stand: 24. Februar 2022

Bild: Photosebia - Fotolia.com

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