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Artikel der Ausgabe März 2022

Was hat sich beim Einkommensteuertarif geändert?

Was hat sich beim Einkommensteuertarif geändert?

Senkung in 2022 und 2023 durch die Steuerreform

Unter welchen Voraussetzungen unterliegen (gemischte) Liegenschaftsschenkungen der Einkommensteuer?
Bis zu welcher Höhe können Begräbniskosten außergewöhnliche Belastungen sein?
Verlängerung Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland
Wie wurde die Steuergutschrift bei geringem Einkommen erhöht?

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Steuerreform bringt höhere Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung

Wie wurden die Absetzbeträge in der Einkommensteuer geändert?

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Einkommensteuerersparnis durch die Steuerreform

Eigenkapital und Bonität

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Die richtige Eigenkapitalquote bestimmt wesentlich die Bonität Ihres Unternehmens

Unter welchen Voraussetzungen unterliegen (gemischte) Liegenschaftsschenkungen der Einkommensteuer?

Illustration

Einkünfte aus entgeltlicher Grundstücksübertragung unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Höhe von 30 %. Liegt dahingegen eine unentgeltliche Grundstücksübertragung vor, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Schenkungen von Grundstücken unterliegen nämlich nicht der Einkommensteuer. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Immobilienübertragung zwischen Familienangehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge als entgeltlich oder unentgeltlich einzustufen ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnhaus, welches im Hälfteeigentum eines Ehepaars stand und einen Verkehrswert von rund € 844.000,00 aufwies, wurde mittels Schenkungsvertrag an die gemeinsame Tochter übertragen. Im Gegensatz dazu verpflichtete sich die Tochter unter anderem, Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils rund € 211.000,00 an ihre drei Geschwister zu leisten (sogenannte gemischte Schenkung). Die gesamten Ausgleichszahlungen betrugen folglich rund 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der zugrundeliegende Schenkungsvertrag als entgeltliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren sei, weil die Ausgleichszahlungen für die Übertragung der Immobilie mehr als 50 % des gemeinen Werts der Immobilie betrugen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Entgeltlichkeit unterliege die Immobilienübertragung der Einkommensteuer. Gegen den Steuerbescheid, mit dem die 30%ige Einkommensteuer anlässlich der Liegenschaftsübertragung vorgeschrieben wurde, wurde Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht. Das BFG ging – in Übereinstimmung mit der Meinung der Finanzverwaltung – von einer entgeltlichen und damit steuerpflichtigen Immobilienübertragung aus. Gegen diese Entscheidung des BFG wurde wiederum (ordentliche) Revision beim VwGH eingebracht, der nun darüber abgesprochen hat.

Obgleich der VwGH im konkreten Fall das Ergebnis des BFG bestätigte, tätigte er zugleich weitere Ausführungen, die insbesondere für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung sein können. So distanzierte sich das Höchstgericht von der bislang herrschenden Praxis, wonach für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger (dann Unentgeltlichkeit) als 50 % des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Der VwGH stellt nun klar, dass unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie Schenkungen (zwischen Familienangehörigen) in der Regel erst dann als einheitlich entgeltliches Rechtsgeschäft gelten, wenn der Wert der Gegenleistung mindestens 75 % des gemeinen Werts des übertragenen Wirtschaftsguts ausmacht. Inwieweit die Finanzverwaltung dieses Erkenntnis nun auch in die Einkommensteuerrichtlinien aufnimmt, bleibt abzuwarten.

Stand: 24. Februar 2022

Bild: DifferR - Adobe Stock.com

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