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Ausgaben

Artikel der Ausgabe März 2014

Achtung ab 1. März PKW Sachbezug € 720,00

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Mit 1. März 2014 wird die Höchstgrenze für den PKW Sachbezug auf € 720,00 monatlich ...

Neu: UID-Nummer auch bei Inlandserwerben überprüfen?

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Durch den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 ist es zu einer wesentlichen ...

Was muss in einer Rechnung stehen?

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Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht vorhanden sind, steht ...

Dürfen neben einem Berufsausgabenpauschale noch andere Werbungskosten angesetzt werden?

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Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen

Ist eine Versteigerung für einen guten Zweck steuerlich gesehen eine Spende?

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Um mehr Geld für einen guten Zweck zu sammeln, wird auf Charity-Veranstaltungen häufig ...

Recht auf Vorsteuerabzug trotz Einlösen eines Gutscheins?

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Beim Salzburger Steuerdialog wurde die Frage der Einlösung von Gutscheinen diskutiert.

Warum sollte eine Homepage regelmäßig erneuert werden?

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Nach wenigen Jahren haben alle Internet-Browser unzählige Updates hinter sich.

Dürfen neben einem Berufsausgabenpauschale noch andere Werbungskosten angesetzt werden?

Illustration

Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie werden von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Jedem Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 zu. Für manche Berufsgruppen sind eigene Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen – z.B. können Vertreter 5 % der Bruttobezüge jährlich ansetzen (höchstens € 2.190,00 jährlich).

Wird dieses Pauschale in Anspruch genommen, können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Umschulungskosten, die darauf abzielen, dass nach der Ausbildung eine neue Arbeit vollbracht wird, dürfen allerdings zusätzlich geltend gemacht werden. Dies hat der UFS (Unabhängige Finanzsenat) Wien in einer Entscheidung vom November 2013 festgestellt.

Entscheidung des UFS

Ein Vertreter machte einen MBA-Lehrgang. Sein Dienstgeber beteiligte sich nicht an den Kosten, da die Ausbildung aus Sicht des Arbeitgebers für die Arbeit des Vertreters in diesem Betrieb nicht notwendig war. Der UFS sah daher in der Ausbildung eine Umschulung.

Der Arbeitnehmer wird nach dem Lehrgang eine andere Position in einem anderen Unternehmen ausüben. Er darf die Umschulungskosten daher nach Ansicht des UFS als Werbungskosten ansetzen.

Wann können Umschulungskosten zusätzlich angesetzt werden?

Um die Kosten zusätzlich als Werbungskosten ansetzen zu können, muss der Zweck der Umschulung der sein, dass danach eine andere Berufstätigkeit ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer muss während der Umschulung seine bisherige Tätigkeit nicht einschränken oder aufgeben. Der UFS sieht in seiner Entscheidung keine private Veranlassung für das MBA-Studium. Nach dem Studium erfüllt der Vertreter die beruflichen Qualifikationen, um in einer Managementposition mit kaufmännischem Einschlag tätig zu werden. Dies ist nicht vergleichbar mit der bisherigen Tätigkeit als Verkaufsvertreter ausschließlich im technischen Bereich.

Stand: 06. Februar 2014

Bild: shotsstudio - Fotolia.com

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