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Artikel der Ausgabe März 2011

Verkauf von GmbH-Anteilen

Verkauf von GmbH-Anteilen

Besteuerung beim Verkauf von GmbH-Anteilen.

Änderungen im Gebührenrecht

Änderungen im Gebührenrecht

Gesetzesänderungen im Jahr 2011.

Arbeitnehmerveranlagung 2010

Arbeitnehmerveranlagung 2010

Formulare zur Arbeitnehmerveranlagung werden ab 2010 maschinell gelesen.

Senkung der Kraftfahrzeugsteuer per 1.1.2011

Senkung der Kraftfahrzeugsteuer per 1.1.2011

Eine tabellarische Übersicht der neuen Beträge.

Verpflichtung zur Abgabe einer UVA

Verpflichtung zur Abgabe einer UVA

Änderungen bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

Arbeitnehmerveranlagung 2010

Illustration

Ab dem Veranlagungsjahr 2010 werden die Formulare zur Arbeitnehmerveranlagung maschinell gelesen. Aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich, diese Formulare von der Website des BMF herunterzuladen.
Die Finanz möchte auf diesem Wege möglichst viele Steuerpflichtige dazu bewegen, ihre Daten zur Arbeitnehmerveranlagung direkt in FinanzOnline einzugeben.
Das Ausfüllen der amtlichen Papierformulare ist nach wie vor möglich. Da die Papierformulare maschinell gelesen werden, sind beim Ausfüllen aber die entsprechenden Hinweise zu beachten.

In den letzten Jahren konnte der Mehrkindzuschlag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) beantragt werden. Nur sofern keine Veranlagung erfolgte, musste das Steuererklärungsformular E4 ausgefüllt werden. Am amtlichen Papierformular L1 für 2010 kann der Mehrkindzuschlag nun nicht mehr beantragt werden. Dies ist nur mehr mittels FinanzOnline in der Ausfüllvariante „modular“ oder mittels des Zusatzformulares E4 möglich.

Grundsätzlich kann nur der Familienbeihilfenbezieher den Mehrkindzuschlag beantragen. Außer er verzichtet darauf im Punkt 6 am Formular E4. Der Mehrkindzuschlag steht zu, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde.
Zusätzlich darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Partner € 55.000,00 nicht übersteigen. Der Mehrkindzuschlag beträgt für das Jahr 2011 (ab dem dritten Kind) pro Kind € 20,00 pro Monat.

Aus dem Vorjahr sei noch einmal auf die schon seit 2009 geltenden zusätzlichen Absetzmöglichkeiten für Familien hingewiesen:

  • Kinderfreibetrag: € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe daher 2 x € 132,00 = € 264,00)
  • Kinderbetreuungskosten können als außergewöhnliche Belastungen pro Jahr und Kind mit € 2.300,00 abgesetzt werden.

Beides ist mittels des Formulars L1k zu beantragen (Neu ab 2010: je Kind ein Formular L1k).

Stand: 10. Februar 2011

Bild: mapoli-photo - Fotolia.com

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