Was ist neu an den FAQ zum Corona-Verlustersatz?
Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30.6.2021 aus.
Die wesentlichen Anpassungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.
Der Stichtag für das Inkrafttreten der neuen Kündigungsfristen und –termine für Arbeiter ...
Ein entsprechender Antrag liegt dem Nationalrat zur Beschlussfassung vor.
Neben der Aufstockung des Budgets hat der Nationalrat kürzlich auch Änderungen für die ...
Die Arbeit im Homeoffice ist in vielen Unternehmen inzwischen zur Normalität geworden.
Die inzwischen in nationales Recht umgesetzte E-Commerce-Richtlinie sieht unter anderem ...
Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände können in angemessenen Raten in zwei ...
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter ...
Ab 01.07.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder ...
Brainstorming ist eine bewährte Methode, um möglichst viele Lösungsansätze für ein ...
Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30.6.2021 aus. Durch die inzwischen beschlossene fünfte Phase wird die Corona-Kurzarbeit nun in adaptierter Form über den 1.7.2021 hinaus fortgeführt. Die neue Phase sieht dabei im Wesentlichen zwei Modelle vor, die abhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in Anspruch genommen werden können. Die wesentlichen Eckpunkte dieser beiden Modelle haben wir für Sie zusammengefasst.
Die Rahmenbedingungen der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit werden für nach wie vor wirtschaftlich besonders betroffene Unternehmen, deren Umsatz im dritten Quartal 2020 im Vergleich zum dritten Quartal 2019 um mindestens 50 % zurückgegangen sind, weitgehend unverändert bis voraussichtlich 31.12.2021 verlängert.
Für diese Unternehmen gilt also weiterhin insbesondere
Anderen Betrieben steht von 1.7.2021 bis voraussichtlich 30.6.2022 ein angepasstes Kurzarbeitsmodell zur Verfügung. Für dieses sogenannte „Übergangsmodell“ gilt, dass
Für das neue „Übergangsmodell“ gilt außerdem, dass Betriebe die Corona-Kurzarbeit für höchstens 24 Monate in Anspruch nehmen können, wobei in Einzelfällen auch Ausnahmen möglich sind. Die Antragsphase beträgt sechs Monate.
Wesentliche Details der fünften Phase der Corona-Kurzarbeit werden in einer neuen Richtlinie des Arbeitsmarktservice (AMS) geregelt. Diese Kurzarbeits-Richtlinie liegt derzeit allerdings noch nicht auf.
Stand: 23. Juni 2021
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