Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im ...
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Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die ...
Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos geändert.
Die genaue Höhe des Neustartbonus soll in weiter Folge vom tatsächlichen ...
Laufende Unterstützungsleistungen für EPU und Kleinstunternehmer
Jedem Arbeitnehmer steht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein ...
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Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft ...
In vielen Unternehmen ist die Person der Unternehmerin oder des Unternehmers selbst eine ...
Um die Einstellung arbeitssuchender Personen im Zuge der schrittweisen Öffnung zahlreicher Betriebe zu unterstützen, hat der Ministerrat jüngst einen „Neustartbonus“ beschlossen.
Vorgesehen ist, dass die Bezüge arbeitssuchender Personen, die freiwillig in ein vollversichertes Arbeitsverhältnis im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden eintreten, vom Arbeitsmarktservice (AMS) für höchstens 28 Wochen auf voraussichtlich 80 % der Nettobezüge vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit aufgestockt werden. Der Neustartbonus soll dabei in der Pensionsversicherung angerechnet werden und darüber hinaus zu keinen Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes führen.
Die genaue Höhe des Neustartbonus soll in weiter Folge vom tatsächlichen Beschäftigungsausmaß abhängen und wird erst im Zuge der Umsetzung festgelegt. Die diesbezüglichen Regelungen müssen also zunächst noch abgewartet werden. Die Antragstellung soll durch den Arbeitnehmer erfolgen und ab Mitte Juni 2020 möglich sein.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 02.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 03. Juni 2020
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