Gesundheitskasse: Fristverlängerung für Zahlungserleichterungen bis 15.7.
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den ...
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Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise ...
Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen aufgeworfen.
Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit.
Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend.
Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine auszugeben.
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Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des ...
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Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen für die arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beurteilung von Personen aufgeworfen, die in Test- und Impfstraßen nebenberuflich freiwillige Unterstützungsleistungen erbringen und dafür eine monetäre Aufwandsentschädigung erhalten. Der Gesetzgeber regelt die abgabenrechtliche Behandlung dieser Zahlungen nunmehr im Rahmen des Zweckzuschussgesetzes.
Aufwandsentschädigungen, die von nebenberuflichen Helfern außerhalb eines regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit der Länder und Gemeinden empfangen werden, sind im Ausmaß
von der Einkommensteuer befreit. Wird dieser Stundensatz überschritten, so ist der die Befreiung übersteigende Teil als gewerbliche oder selbständige (Ärzte) Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären. Bei freien Dienstverhältnissen muss der Auftraggeber zudem in der Regel eine Meldung an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Die für die Unterstützungsleistung empfangene Aufwandsentschädigung gilt für Zwecke der Umsatzsteuer als sonstige Leistung im Zusammenhang mit COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen und ist demnach echt (d.h. mit Vorsteuerabzug) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Unternehmer haben die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, gelten bis zu einer Höhe von € 1.000,48 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts und unterliegen demnach keiner Beitragspflicht. Diese Aufwandsentschädigungen sind auch nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Die helfenden Personen sind jedoch unfallversichert
Stand: 29. Juni 2021
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