HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH

Ihr Payroll Partner …
Personalverrechnungs-Support

News für Klienten

Ausgaben

Artikel der Ausgabe Juli 2018

Umsatzsteuer: Welche Vereinfachungen kommen für elektronische Dienstleistungen?

Umsatzsteuer: Welche Vereinfachungen kommen für elektronische Dienstleistungen?

Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. ...

Was ist die neue Abzugsteuer für Leitungsrechte?

Was ist die neue Abzugsteuer für Leitungsrechte?

Im Jahressteuergesetz 2018 (Gesetzesentwurf) wird die Besteuerung von Leitungsrechten neu ...

Wie ist eine falsche Nutzungsdauer eines Anlagegutes zu berichtigen?

Wie ist eine falsche Nutzungsdauer eines Anlagegutes zu berichtigen?

Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu schätzen.

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

Eine Rechnung berechtigt einen Rechnungsempfänger grundsätzlich nur dann zum ...

Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?

Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?

Bei natürlichen Personen kann bei betrieblichen Einkünften ein Gewinnfreibetrag unter ...

Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?

Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die ...

Was bedeutet Performance Management für Unternehmen?

Was bedeutet Performance Management für Unternehmen?

Unter Performance Management wird Leistungsmanagement, also die Messung und Steuerung der ...

Wie ist eine falsche Nutzungsdauer eines Anlagegutes zu berichtigen?

Illustration

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).

Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu schätzen. Wenn die Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist, können laut Einkommensteuerrichtlinien für Wirtschaftsgüter, die nicht in der Österreichischen Baugeräteliste 2015 enthalten sind, die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden.

Zu einer allfälligen Berichtigung der Nutzungsdauer vertritt nun das BMF in den Einkommensteuerrichtlinien folgende Rechtsauffassung:

Wenn von vornherein von einer objektiv falschen Nutzungsdauer ausgegangen worden ist, so muss die Nutzungsdauer berichtigt werden. Die Abweichung muss erheblich – also jedenfalls 20 % – sein.

Bei der Berichtigung ist das Moment der subjektiven Richtigkeit zu beachten. Wurde also bei der Schätzung der Nutzungsdauer mit der entsprechenden Sorgfalt vorgegangen, so wird vermutet, dass diese richtig ist. Stellt sich später heraus, dass die Nutzungsdauer objektiv falsch war, liegen keine unrichtigen Bilanzen vor, die laut EStR auch nicht zu korrigieren sind.

Bei einer bisher zu kurz geschätzten Nutzungsdauer (bisher wurde eine zu hohe AfA geltend gemacht) kann dies durch entsprechende Minderung der AfA für die Restnutzungsdauer ausgeglichen werden. Eine Nutzungsdauer, die bisher zu lange geschätzt wurde (bisher wurde eine zu niedrige AfA geltend gemacht), kann durch Verteilung des Restbuchwertes auf die neue (korrigierte) Restnutzungsdauer berichtigt werden.

War die Schätzung der Nutzungsdauer nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv unrichtig, ist allerdings eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. In diesem Fall kann die unterbliebene AfA nicht nachgeholt werden und zu hohe AfA nicht durch eine Minderung der Afa in Zukunft ausgeglichen werden. Wenn die Wurzel des Fehlers im Jahr 2003 oder danach liegt, kommt ab 2013 eine steuerwirksame AfA-Korrektur durch Berücksichtigung eines Zu-/Abschlags in Betracht.

Stand: 27. Juni 2018

Bild: Bacho Foto - stock.adobe.com

Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!

Kanzleimarketing
HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH work Am Belvedere 8 1100 Wien Österreich work (01) 39200 92 fax (01) 39200 92-500 www.hochweis.at 48.18621104 16.37846500
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369