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Artikel der Ausgabe Jänner 2025

Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?

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Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten.

Wann unterliegen Gewinnausschüttungen der Pflichtversicherung?

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VwGH bestätigt GSVG-Beitragspflicht von Gewinnausschüttungen.

Kleinunternehmerpauschalierung – wer kann davon profitieren?

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Bei welchen Betrieben sollte die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung geprüft ...

Erhöhung des fiktiven Unternehmerlohns im Rahmen der Forschungsprämie

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Überarbeitung der Forschungsprämienverordnung bringt eine Erhöhung des fiktiven ...

Praxistipp: Lohnsteuerauskunft

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Verpflichtende Auskunftspflicht des Finanzamts bei Lohnsteuerfragen.

Tipps zur Personalkostenplanung

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Personalkosten sind in vielen Unternehmen ein großer Kostenblock.

Erhöhung des fiktiven Unternehmerlohns im Rahmen der Forschungsprämie

Euro-Scheine

Seit dem Jahr 2022 ist es möglich, dass Unternehmerinnen und Unternehmer einen fiktiven Unternehmerlohn bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie ansetzen. Mit der kürzlich erfolgten Anpassung der Forschungsprämienverordnung wurde nunmehr der Stundensatz hierfür von € 45,00 auf € 50,00 angehoben.

Wer kann den fiktiven Unternehmerlohn ansetzen?

Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen von Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung mit 14 % bestimmter Aufwandspositionen. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann im Rahmen der Forschungsprämie nur dann angesetzt werden, wenn die Unternehmer unentgeltlich für ihr Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung tätig sind. Erhält der Unternehmer hingegen eine Vergütung, so kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden, da die empfangene Vergütung bereits in der Aufwandsposition „Löhne/Gehälter“ für die Forschungsprämie zu erfassen ist. Dies gilt auch dann, wenn die empfangene Vergütung den jährlichen Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns (max. € 86.000,00) unterschreiten sollte.

Maximale Höhe des fiktiven Unternehmerlohns

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, beträgt der fiktive Unternehmerlohn € 50,00 pro Stunde (bisher € 45,00). Der jährliche Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns beträgt pro Person € 86.000,00 (bisher € 77.400,00) und entspricht damit einer maximal anrechenbaren Stundenzahl von 1.720 Stunden.

Für abweichende Wirtschaftsjahre 2023/24 gibt es spezielle Übergangsregelungen, die in der Verordnung beschrieben sind.

Stand: 17. Dezember 2024

Bild: M. Schuppich - Adobe Stock.com

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