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Artikel der Ausgabe Jänner 2016

Überblick über die wichtigsten Änderungen

Überblick über die wichtigsten Änderungen

Das Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst

Zusätzliche Meldepflichten im Februar

Zusätzliche Meldepflichten im Februar

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche ...

Was kennzeichnet einen Scheinunternehmer?

Was kennzeichnet einen Scheinunternehmer?

Mit Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes ...

Grunderwerbsteuer / Grundstückswert

Grunderwerbsteuer / Grundstückswert

Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens ...

Sozialversicherung: Änderungen seit Jahresbeginn

Sozialversicherung: Änderungen seit Jahresbeginn

Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG

Auszug aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2015

Auszug aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2015

Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.

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Sozialversicherung: Änderungen seit Jahresbeginn

Illustration

ASVG

Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG

Beitragssatz Arbeiter 2016:

  • Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,95 %)
  • Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,70 %)

Beitragssatz Angestellte 2016:

  • Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,82 %)
  • Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,83 %)

Neue Beitragssätze für Lehrlinge
Lehrlinge und der Dienstgeber zahlen seit Jahresbeginn schon ab dem 1. Lehrjahr Beiträge. Der Beitragssatz beträgt für die gesamte Lehrzeit 1,67 % für den Lehrling und 1,68 % für den Dienstgeber.

Diese neuen Beitragssätze gelten nur für Lehrverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

An- und Abmeldungen
Unternehmer können An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse nur mehr elektronisch erstatten. Die Mindestangabenmeldung kann auch telefonisch bzw. per Fax erledigt werden.

GSVG

Versicherungsgrenze für neue Selbständige
Für die neuen Selbständigen gilt im nächsten Jahr nur mehr eine Versicherungsgrenze von € 4.988,64 pro Jahr (voraussichtlicher Wert). Basis für diesen Wert ist die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze.

Herabsetzung/Erhöhung der Beitragsgrundlage
Die vorläufige Beitragsgrundlage kann nun auf Antrag herabgesetzt bzw. erhöht werden. Dazu muss allerdings glaubhaft gemacht werden, dass die laufenden Einkünfte wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Jahr abweichen. So können hohe Nachzahlungen vermieden werden.

Monatliche Zahlung
Die Beitragszahlungen werden immer vierteljährlich vorgeschrieben. Seit Jahresbeginn ist es nun möglich, die Beiträge monatlich zu zahlen.

Stand: 21. Dezember 2015

Bild: playstuff - Fotolia.com

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