Umsatzsteuer: Ist-Besteuerung bei Freiberuflern seit 1.1.2019 erweitert
Nachteil der Sollbesteuerung ist, dass der Unternehmer oft die Umsatzsteuer schon an das ...
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Auftraggebende Unternehmen in der Baubranche trifft eine besondere Haftung bei der Weitergabe von Bauleistungen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben ihrer Subunternehmer. Dazu hier eine Übersicht der wesentlichsten Bestimmungen:
Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:
Das auftraggebende Unternehmen haftet gegenüber der Sozialversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.
Daneben haftet der Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) seiner Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.
Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die HFU-Liste sind vor allem folgende:
In die Liste können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer eintragen lassen.
Stand: 29. Jänner 2019
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