Was ist bei der Registrierkassenpflicht zu beachten?
Mit Jahresbeginn tritt der erste Teil der Bestimmungen zur neuen Registrierkassenpflicht ...
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Ob Immobilien innerhalb der Familie noch heuer verschenkt werden sollen, ist schwierig zu beantworten. Es ist eine wirklich umfassende Beratung und genaue Berechnung nötig.
Tipp: Sie haben vor eine Immobilie zu verschenken? Dann vereinbaren Sie – so bald wie möglich – einen Termin mit uns.
Für alle Übertragungen im engeren Familienkreis gilt der dreifache Einheitswert (bzw. 30 % des Verkehrswertes, wenn geringer als der dreifache Einheitswert) als Bemessungsgrundlage – unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Der Steuersatz beträgt 2 %.
Zum engeren Familienkreis zählen der Partner oder Lebensgefährte (wenn ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat), ein Elternteil, ein Kind auch Stief-, Wahl-, Enkel- oder ein Schwiegerkind des Übergebers.
Bei Übertragungen an alle anderen Personen gilt der Kaufpreis bzw. bei unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 3,5 %.
Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.
Da Erwerbe innerhalb der Familie nun generell als unentgeltlich gelten, wird die Steuer im nächsten Jahr vom Grundstückswert bemessen. Wie der Grundstückswert berechnet wird, regelt eine Verordnung. Derzeit liegt lediglich der Entwurf der Verordnung vor.
Der Grundstückswert ist grundsätzlich entweder
Tipp: Durch ein Schätzungsgutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen kann auch ein geringerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.
Der begünstigte Personenkreis (bei Erwerben innerhalb der Familie) wird im nächsten Jahr erweitert.
Neu dazu gehören z. B. auch Geschwister, Nichten und Neffen.
Es gilt folgender Stufentarif:
Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
für die ersten € 250.000,00 | 0,5 % |
für die nächsten € 150.000,00 | 2 % |
darüber hinaus | 3,5 % |
Für die Ermittlung des Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.
Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.
Stand: 27. November 2015
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