Coronavirus: Welche Neuerungen bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?
Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den ...
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Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds
Das neue Corona-Kurarbeitsmodell
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Zusammen mit der Verlängerung um bis zu sechs Monate haben Bundesregierung und Sozialpartner neue Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit beschlossen. Die bislang bekanntgewordenen Eckpunkte des neuen Kurzarbeitsmodells (sogenannte „Phase 3“) haben wir für Sie zusammengefasst. Hinsichtlich der Details bleibt die Einarbeitung in die bestehenden Regelwerke allerdings noch abzuwarten.
Die Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal sechs Monate verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.
Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) zudem bis 30.09.2020 verlängert.
Das neue Kurzarbeitsmodell sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.
Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, auch weiterhin 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.
Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.
Einmal begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.
Neu ist außerdem, dass im Rahmen der dritten Phase der Kurzarbeit gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Wie diese Prognoserechnung im Detail auszusehen haben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.08.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 06. August 2020
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