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Artikel der Ausgabe April 2018

Sind Rabatte an Angehörige beim Arbeitnehmer als Sachbezug zu versteuern?

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Rabatte, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (allen oder bestimmten Gruppen) gewähren, ...

Senkung der Umsatzsteuer für Beherbergung von 13 % auf 10 %

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Die Änderung soll laut Regierungsvorlage mit 1.11.2018 in Kraft treten.

Welche Meldezeiträume sind für Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung zu beachten?

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Hier eine Übersicht zu den Meldezeiträumen und den damit verbundenen wesentlichsten ...

Kann ich meine Steuern später bezahlen?

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Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen ...

Wie viele Kosten verursachen Netto-Gehaltserhöhungen?

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In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert.

Wie sind Beitragsgrundlagen ab 2019 an die Sozialversicherung zu melden?

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Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, sind umfangreiche laufende Meldungen an die ...

Tipps für Ihr persönliches Zeitmanagement

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Als Unternehmer haben Sie laufend eine Menge Aufgaben zu erledigen.

Wie sind Beitragsgrundlagen ab 2019 an die Sozialversicherung zu melden?

Illustration

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, sind umfangreiche laufende Meldungen an die Sozialversicherung zu erstatten. Dieses Melde- und Abrechnungssystem ändert sich ab 1.1.2019 wesentlich.

Im aktuell bestehenden System muss der Dienstgeber die Versicherungszeiten durch Anmeldungen, Abmeldungen und Änderungsmeldungen bekannt geben und laufend warten. Die Beiträge werden meist durch den Dienstgeber oder seinen Steuerberater monatlich selbst abgerechnet und zusammengefasst dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben.

Einmal im Jahr wird die individuelle Gesamtbeitragsgrundlage je Pflichtversicherten elektronisch gemeldet. Dadurch kann erst im Nachhinein ein Abgleich mit den laufend gemeldeten Daten erfolgen, was bei Dienstgebern und Krankenversicherungsträgern hohen Aufwand verursachen kann.

Durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung soll ab 2019 dieser Aufwand reduziert werden und die Anmeldung zur Sozialversicherung generell vereinfacht werden.

Auch soll u. a. das Beitragsgruppensystem durch ein einfach zu handhabendes Tarifsystem abgelöst werden. Daten, die für die laufende Lohnverrechnung ohnedies auch bisher bereits notwendig waren, werden künftig laufend der Gebietskrankenkasse bekannt gegeben. Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung, die pro Versichertem und Beitragszeitraum zu erstatten ist, ersetzt die aktuell erforderliche Beitragsnachweisung und den Lohnzettel SV. Berichtigungen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung können dann im Selbstabrechnerverfahren binnen sechs Monaten ohne nachteilige Folgen durchgeführt werden.

Weiterhin ist es natürlich erforderlich, Dienstnehmer zeitgerecht von der Pflichtversicherung an- bzw. abzumelden, wobei diese Meldedaten auf ein Minimum reduziert werden. Die derzeitigen Bestimmungen zur Vollanmeldung und zur alternativ dazu möglichen Mindestangabenmeldung werden ab 1.1.2019 durch eine reduzierte elektronische Anmeldung vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers ersetzt.

Stand: 26. März 2018

Bild: sebra - Fotolia.com

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