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Rechtsformvergleich

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Auf dieser Seite finden Sie umfassende und präzise Informationen zum Thema Rechtsformvergleich. Wir bieten Ihnen gut recherchierte Inhalte, die Ihnen helfen, komplexe steuerliche Sachverhalte besser zu verstehen. Unsere Informationssammlungen sind klar strukturiert und bieten wertvolle Einblicke für Privatpersonen und Unternehmen. Wir erläutern die wichtigsten Steuerarten, aktuelle Änderungen im Steuerrecht und geben nützliche Tipps zur Steueroptimierung. Durch unser Expertenwissen können Sie sich schnell einen fundierten Überblick verschaffen und die richtigen Entscheidungen für Ihre steuerlichen Angelegenheiten treffen.

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Rechtsformunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern unter anderem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt eine Expertin bzw. ein Experte zurate gezogen werden.

Rechtsformunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
Personengesellschaft (OG, KG) Kapitalgesellschaft (GmbH, FlexCo)
Gründungskosten Geringe Kosten;
Gesellschaftsvertrag ist formfrei;
Firmenbuch-Eintragungsgebühr ist zu entrichten
Höhere Gründungskosten;
Firmenbuch-Eintragungsgebühr ist zu entrichten;
Kapital Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe;
Einlage einer Arbeitsleistung ist möglich
Mindestkapital einer GmbH beträgt € 10.000,00; (ab 2024);
Haftung OG: alle Gesellschafter haften unbeschränkt;
KG: zumindest einer der Gesellschafter muss unbeschränkt haften (Komplementär);
die restlichen Gesellschafter haften grundsätzlich beschränkt mit ihrer Hafteinlage (Kommanditisten);
Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und im Firmenbuch einzutragen
Gesellschafter haften beschränkt;
Vorsicht bei eigenkapitalersetzenden Leistungen (Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaften);
verschuldensabhängige Geschäftsführer-Haftung u. a. für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und verspätete Anmeldung der Insolvenz
Entnahmen/ Ausschüttung Entnahme durch den Komplementär prinzipiell immer möglich;
Kommanditist hat nur ein Gewinnentnahmerecht
Ausschüttung des Bilanzgewinnes nur mit einem Gesellschafterbeschluss möglich
Steuersubjekt/ Besteuerungssystematik Gesellschaft hat ihren Gewinn/Verlust zu ermitteln;
der ermittelte Gewinn ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter aufzuteilen;
Gewinn-/Verlustanteil unterliegt bei den natürlichen Personen als Gesellschafter der Einkommensteuer, bei juristischen Personen der Körperschaftsteuer;
Sonderbilanzen der Gesellschafter (z. B. für Firmenwert bei Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung
Die Gesellschaft selbst ist Steuersubjekt;
unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer;
Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) und sind bei natürlichen Personen endbesteuert;
KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen
Verlustausgleich Verluste werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet (Transparenzprinzip) Verluste bleiben bei der Gesellschaft (Trennungsprinzip);
Abmilderung durch Gruppenbesteuerung
Gewinnfreibetrag Natürliche Personen können bei betrieblichen Einkünften einen Grundfreibetrag von 15 % des Gewinns geltend machen; maximal jedoch 15 % von € 33.000,00 (ab 2024); darüber hinaus steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu (gestaffelte Prozentsätze); der Freibetrag kann allerdings in Summe maximal € 46.400,00 betragen; der Grundfreibetrag steht auch Basispauschalierern zu Kapitalgesellschaften können keinen Gewinnfreibetrag geltend machen
Thesaurierung Nicht entnommene Gewinne werden nicht begünstigt besteuert Nicht ausgeschüttete Gewinne werden nur mit Körperschaftsteuer belastet;

Stand: 1. Jänner 2025

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