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Artikel der Ausgabe Jänner 2018

Anträge für den Beschäftigungsbonus nur noch bis 31.1.2018 möglich

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Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung beschlossen hat das ...

Was gibt es 2018 Neues bei den Steuern?

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Immer zu Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen ...

Sonstige rechtliche Änderungen 2018

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Neben den steuerlichen Änderungen bringt 2018 auch in der Sozialversicherung, im ...

Was ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer?

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Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, zu ...

Haben Sie Kryptowährungen im Privatvermögen?

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Auf die steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen im Betriebsvermögen wurde bereits an ...

Für welche Mietverträge entfällt die Mietvertragsgebühr?

Für welche Mietverträge entfällt die Mietvertragsgebühr?

Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, sind von der ...

Was sind Rolling Forecasts?

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Bei einem Rolling Forecast erfolgt die Prognose nicht nur bis zum Ende des ...

Haben Sie Kryptowährungen im Privatvermögen?

Illustration

Auf die steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen im Betriebsvermögen wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen. Auch zu den steuerlichen Konsequenzen von Kryptowährungen im Privatvermögen hat das BMF über seine Rechtsansicht wie folgt informiert:

Zinstragende Veranlagung

Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, dann stellen sie Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte aus Kapitalvermögen) dar. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen dann grundsätzlich dem Einkommensteuersatz in Höhe von 27,50 %.

Keine zinstragende Veranlagung

Werden die Kryptowährungen nicht zinstragend veranlagt, dann sind Veräußerungen als Spekulationsgeschäft zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Haben Sie die Kryptowährungseinheit geschenkt bekommen (unentgeltlicher Erwerb), so ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

Wurden Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen angeschafft, so ist es für die Höhe der Spekulationseinkünfte wichtig zu wissen, aus welcher Einkaufs-„Tranche“ die Einheiten verkauft werden. Bei lückenloser Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten der Bitcoins kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen.

Liegt die Dokumentation nicht vor, kommt die „First-In-First-Out-Methode“ zur Anwendung und die jeweils ältesten Einheiten einer Kryptowährung sind als verkauft anzusehen.

Stand: 27. Dezember 2017

Bild: rcfotostock - Fotolia.com

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